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   OLG Frankfurt, 17.08.1961 - 6 W 315/61   

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OLG Frankfurt, 17.08.1961 - 6 W 315/61 (https://dejure.org/1961,701)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17.08.1961 - 6 W 315/61 (https://dejure.org/1961,701)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17. August 1961 - 6 W 315/61 (https://dejure.org/1961,701)
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Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO §§ 5, 6
    Streitwert: Darlehen - Rückzahlung

Papierfundstellen

  • MDR 1962, 60
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 11.04.2006 - XI ZR 199/04

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Geltendmachung von Sicherungsrechten

    Der Rückkaufswert der Lebensversicherung hat bei der Wertberechnung nach dem Grundsatz des Additionsverbotes bei wirtschaftlicher Einheit außer Betracht zu bleiben, weil die Sicherheit hier nicht neben der Darlehensforderung geltend gemacht wird, sondern lediglich der Realisierung des Zahlungsanspruches dient und damit wirtschaftlich von der Hauptforderung abhängig ist (siehe OLG München MDR 1968, 769; OLG Hamburg MDR 1962, 60; Stein/Jonas/Roth § 5 ZPO Rdn. 12; Zöller/Herget § 5 ZPO Rdn. 8).
  • OLG München, 23.05.2016 - 34 AR 65/16

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses im Anschluss an eine im laufenden

    Die Gegenmeinung, wonach in Abwägung zwischen öffentlichen und privaten Interessen die Parteien die Möglichkeit hätten, das öffentliche Interesse an der Vermeidung gerichtlicher Doppelbelastungen mit legalen Mitteln zurücktreten zu lassen, indem sie ihre Dispositionsbefugnis im Rahmen von § 38 Abs. 1 ZPO auch aus praktischen Erwägungen ausnutzen könnten, findet sich überwiegend in älterer Rechtsprechung (etwa OLG Düsseldorf NJW 1961, 2355; OLG Celle MDR 1957, 679/680; OLG Oldenburg MDR 1962, 60) und Literatur (Traub NJW 1963, 842; Schneider DRiZ 1962, 410).
  • OLG Brandenburg, 04.10.2005 - 1 AR 56/05

    Verweisungsbeschluss: Grenzen der Bindungswirkung

    Unter Hinweis auf den Stellenwert der (gemeinschaftlichen) Dispositionsbefugnis der Parteien im Zivilprozess und auf den Wortlaut von § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO ("Veränderung der sie begründenden Umstände" vs. "neue Umstände") neigen einige Stimmen in der Rechtsprechung und im Schrifttum zu der Meinung, dass eine Parteivereinbarung nach § 38 ZPO dem bereits befassten - an sich zuständigen -Gericht die Zuständigkeit nehmen und es verpflichten kann, den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerseite an das als zuständig vereinbarte Gericht zu verweisen (s. LG Waldshut-Tiengen, MDR 1985, S. 941; Münch.Komm.-Lüke, ZPO, 2. Aufl. 2002, § 261 Rdn. 93; s. auch OLG Oldenburg, MDR 1962, S. 60 f.; OLG Düsseldorf, NJW 1961, S. 2355, 2356; LG Flensburg, SchlHA 1979, S. 38, 39).
  • OLG Frankfurt, 26.02.2010 - 19 W 12/10

    Gebührenstreitwert für negative Feststellungsklage

    So liegt es, wenn - wie hier - Streitgegenstand eine negative Feststellungsklage ist, dass aus einem Darlehensvertrag keine Zahlungsansprüche bestehen, und diese Feststellungsklage mit weiteren Klageanträgen verbunden ist, die auf die Rückgewähr der im Zusammenhang mit dem Darlehen gewährten Sicherheiten gerichtet sind (BGH MDR 2006, 1257, 1258; Brandenburgisches Oberlandesgericht, NJ 2007, 463; OLG Frankfurt, MDR 1962, 60; OLG München, MDR 1968, 769; Zöller/Herget, a.a.O.).
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